Auflagen bei der Hundehaltung

Der Shar-Pei ist kein Listenhund

 

 

Ist die Shar-Pei Haltung mit Auflagen verbunden?

Jedes Bundesland entscheidet eigenständig welche Rasse als „Listenhund“ geführt wird. Der Shar-Pei ist derzeit auf keiner dieser  Rasseliste geführt.

Vor Beginn der Haltung sollte man sicherheitshalber mit seiner Gemeinde Rücksprache über evtl. Auflagen wie Sachkundenachweis/Hundeführerschein o. ä. halten. Die Gemeinden legen auch die Höhe der Hundesteuer fest.

Die als „Chinesischer Kampfhund“ bezeichnete Hunderasse Shar-Pei ist nicht generell gefährlich und rechtfertigt deshalb keine erhöhte Kampfhundesteuer

Datum: 20.01.2003

Kurzbeschreibung:
Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart gab mit Urteil vom 06.12.2002 (Az: 11 K 2070/02) der Klage der Halterin eines “Shar-Pei”-Hundes statt. Die Landeshauptstadt Stuttgart hatte die Klägerin zu dem erhöhten Jahressteuerbeitrag in Höhe von 1.200 DM herangezogen, da ihr Hund als “Chinesischer Kampfhund” mit dem erhöhten Steuersatz zu belegen sei.

In § 5 Abs. 1 der Satzung der Stadt Stuttgart über die Erhebung der Hundesteuer – HStS – vom 19.10.2000 werden bestimmte Rassen als Kampfhunde eingestuft und deshalb eine erhöhte Steuer im Kalenderjahr in Höhe von 1.200 DM erhoben. Neben der Bordeaux Dogge, dem Bullmastiff und Bullterrier wird auch der “Chinesische Kampfhund” als Kampfhunderasse aufgelistet.

Die 11. Kammer führte zur Begründung aus:

Für die höhere Besteuerung des Hundes fehle eine wirksame Rechtsgrundlage. Zwar werde der Shar-Pei “Chinesischer Kampfhund” genannt. Der Shar-Pei gehöre aber weder zu den Kampfhunden noch zu den gefährlichen Hunden. Deshalb bestehe kein hinreichender Grund, für diese Rasse den höheren statt den niedrigeren Steuersatz nach § 5 Abs. 2 HStS zu verlangen. Die Satzung liste daher zu Unrecht den Chinesischen Kampfhund in der Reihe der gefährlichen Kampfhunderassen auf. Deshalb sei von einer Teilnichtigkeit der Satzung der Stadt Stuttgart bezüglich des Chinesischen Kampfhundes auszugehen. Der Shar-Pei sei eine sehr alte Hunderasse, die zwar früher zeitweilig auch als Kampfhund eingesetzt worden sei. Die Hundewettkämpfe in China, auf die der Name „Chinesischer Kampfhund“ zurückgehen dürfte, seien aber mit den in Europa und Amerika bekannten blutigen Hundekämpfen nicht vergleichbar gewesen. Insbesondere biete das faltenreiche, lose Fell passiven Schutz, weil der daran festgehaltene Hund besonders wendig geblieben und die Verletzungsgefahr geringer gewesen sei.

Der Shar-Pei sei nach einer gutachterlichen Stellungnahme zwar meist sehr eigenwillig, aber auch sehr sensibel und schwer abzurichten. Keinesfalls sei er gesteigert aggressiv und gefährlich, also allenfalls „normal aggressiv“ wie die gutartigen Hunde, die sich nur bei Angriffsattacken gegen den Führer und/oder eigenes Territorium oder sich selbst wehrhaft verteidigten, aber sofort abließen, wenn dies befehligt werde oder der Angriff beendet sei. Dass die Rasse schwer abzurichten sei, widerspreche dieser Einschätzung des maßgebenden Züchtungspotenzials nicht und reiche daher entgegen der Auffassung der Stadt Stuttgart als Grund für eine erhöhte Besteuerung nicht aus.

(rechtskräftig seit 08.02.2003)

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